
Inhalte
Schwerpunktthema Bilanzsteuerecht
Teil A Dipl.-Finw. RD Wolfgang Bolk
- Reichweite der materiellen Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG idF des BilMoG in der Steuerbilanz zum 31.12.2009.
- Folgen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit in der HB 31.12.2009 bei KapG sowie GmbH & Co. KG in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz zum 31.12.2009.
- Qualität der Aufzeichnungen entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG nF
- Tagesaktuelle Fragen zum Bilanzsteuerrecht
Teil B Richter am BFH Michael Wendt
- Bilanzsteuerrechtliche Regelungen im Wachstumsbeschleunigungsgesetz
- Teilwertabschreibungen bzw. -zuschreibungen
- Neues zu Rückstellungen
- Tagesaktuelle BFH-Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht
Aktuelles Steuerrecht
Teil C Dipl.-Finw. ORR Ralf Neumann
- Änderungen bei der Zinsschranke
- Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
- Änderungen zu § 8c KStG
- Änderung der Finanzierungsanteile in Mieten
- Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer
2. Besteuerung der öffentlichen Hand:
- BMF-Schreiben zur Besteuerung der öffentlichen Hand (geänderte Verwaltungsauffassung und neue Problemfälle)
- BMF-Schreiben zur Abgrenzung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten
- Anhängiges Klageverfahren zur rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG
3. Aktuelle Fragen zur Abgeltungssteuer
- Ausschluss der Abgeltungssteuer und Optionsregelung nach § 32d EStG
- Gestaltungsüberlegungen zur Optionsregelung
- Steuerfallen
4. Aktuelle Rechtsprechung
- Nichtanwendung des Halbabzugsverbots bei Verlusten aus ertragloser Beteiligung
- Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos
- Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers
- Reihenfolge von Wertaufholungen auf Beteiligungen
Teil D Rechtsanwalt/Steuerberater Prof. Dr. Hans Nieskens
- Überblick über die geplanten umsatzsteuerlichen Neuerungen ab 1.7.2010
- Umfang der Steuerfreiheit für Vermietungsleistungen – EuGH
- Nochmals: was kann, darf und muss der Unternehmer beachten, wenn der EuGH entscheidet? (EuGH, Urt. v. 3.9.2009 – Olimpiclub)
- Veräußerung von Gesellschaftsanteilen – steuerbar oder nicht steuerbar? Steuerpflichtig oder steuerfrei? Vorsteuerabzug oder § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG?
EuGH, Urt. v. 29.10.2009
Ort & Zeit
Unterrichtsort
Hotel Hilton Köln
Marzellenstr. 13-17
www.hilton.de/koeln
Unterrichtszeit
Freitag, 19.02.2010
09.00 bis ca. 17.15 Uhr
Teilnahmegebühr
185 € (ohne Mittagsbuffet)
Die Teilnahmegebühr beinhaltet umfangreiche Arbeitsunterlagen, Begrüßungs-und Pausengetränke. Auf Wunsch können Sie gegen einen Aufpreis von 25 € an einem Mittagsbuffet teilnehmen (bitte unter <Sonstige Bemerkungen> angeben).
Ab einer Anmeldezahl von 5 Personen reduziert sich die Teilnahmegebühr je Veranstaltung / Steuerkanzlei um 10%.
Aktualitätsgarantie durch Abo-Buchung!
Wir bieten Ihnen an, die STUDIENWERK-Seminare Aktuell dauerhaft im Abonnement zu buchen.
Referenten

Dipl.-Finw. RD Wolfgang Bolk
FHF Nordkirchen
Dipl.-Finw. RD Ralf Neumann
KSt-Referent der OFD Rheinland
Prof. Dr. Hans Nieskens
RA/StB
Michael Wendt
Richter am BFHAnmeldung
1. Die Seminaranmeldung wird mit Eingang beim Studienwerk der Steuerberater in NRW e.V. verbindlich und verpflichtet zur Zahlung der Teilnehmergebühr. Die Teilnahme kann bis zum Tag vor Seminarbeginn schriftlich gekündigt werden, ohne dass Gebühren erhoben werden. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Studienwerk. Die Angabe von Gründen ist für eine Kündigung nicht erforderlich.
2. Ist der angemeldete Teilnehmer verhindert, so kann die Teilnahmeberechtigung auf einen Dritten übertragen werden. Bei Nichtteilnahme bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Teilnehmergebühr unberührt.
3. Die Teilnehmerzahl der Seminare ist begrenzt. Maßgebebend ist die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
4. Wir behalten uns vor, ein Seminar kurzfristig abzusagen. In diesem Fall werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren unverzüglich erstattet. Bei Ausfall eines Seminartermins (z. B. durch höhere Gewalt) wird dieser nachgeholt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
5. Änderungen hinsichtlich der Termine, der Inhalte, der Dozenten sowie der Seminarräume bleiben vorbehalten.
